Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht besteht aus dem Privatversicherungs- und dem Sozialversicherungsrecht.

Das Privatversicherungsrecht regelt die (zivilrechtlichen) Rechtsbeziehungen rund um Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Das sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnis entsteht kraft Gesetzes zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Sozialversicherungsträger, z.B. gesetzliche Krankenkasse, Unfallversicherung, Rentenversicherung. Das Sozialversicherungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur, wird dem Sozialrecht zugeordnet und ist größtenteils im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.

Privatversicherungsrecht

Im Privatversicherungsrecht, auch Individualversicherungsrecht genannt, werden drei Bereiche unterschieden: das Versicherungsvertragsrecht, das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsunternehmensrecht.

1. Versicherungsvertragsrecht

a) Das Versicherungsverhältnis kommt hier durch einen Vertrag zu Stande, wobei jeweils ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Risiko versichert wird.

Einzelne Bereiche des Versicherungsrechts sind

  • das Sachversicherungsrecht, z.B. das Recht der Fahrzeug- (Kasko-), Gebäude-, Hausrat-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- oder Reisegepäckversicherung
  • das Recht der privaten Personenversicherung, z.B. das Recht der Lebens-, Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • das Haftpflichtversicherungsrecht, insb. das Recht der Pflichtversicherung, der privaten und, betrieblichen Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht für Freiberufler, Umwelt- und Produkthaftpflicht
  • die Rechtsschutzversicherung.

Während die meisten Versicherungsverträge freiwillig abgeschlossen werden, besteht für bestimmte Bereiche eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss, wie etwa der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, Rechtsanwälte u.a. Bei einer Pflichtversicherung kann der Geschädigte neben dem Verursacher unmittelbar den Versicherer in Anspruch nehmen (sog. Direktanspruch).

b) Der Vertragsinhalt wird im Versicherungsschein („Police“) beurkundet. Durch den Versicherungsvertrag wird der Versicherte verpflichtet, Beiträge als Prämien an die Versicherung zu zahlen, während diese für den Fall des Schadenseintritts die Regulierung übernimmt (Umlageverfahren).

c) Das privatrechtliche Versicherungsrecht ist überwiegend im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) werden als allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge einbezogen. Diese sind auf die jeweiligen Versicherungstypen angepasst und enthalten zumeist Risikoausschlüsse und besondere Obliegenheiten für den Versicherungsnehmer.

2. Versicherungsaufsichtsrecht/ Versicherungsunternehmensrecht

Das Versicherungsaufsichtsrechts erfasst Vorschriften über die staatliche Kontrolle der Versicherungsunternehmen. Gesetzlich ist das Versicherungsaufsichtsrecht im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Hier finden sich auch überwiegend die Vorschriften zum Versicherungsunternehmensrecht.

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Ute Klinkhammer

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