Strafrecht

Allgemeines

Die Wahrscheinlichkeit, mit dem Strafrecht in Berührung zu kommen ist größer, als allgemein angenommen. Gibt es z.B. bei einem Verkehrsunfall Verletzte, wird ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet. Haben Sie beim Ausparken unbemerkt ein fremdes Fahrzeug beschädigt, kann wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen Sie ermittelt werden.

Die Beispiele zeigen, dass neben vorsätzlichen Delikten auch fahrlässig begangene Straftatbestände verfolgt und geahndet werden können.

Egal, was Ihnen vorgeworfen wird: Strafverfahren haben in der Regel eine sehr belastende Wirkung.

Nach Eingang einer schriftlichen Vorladung oder eines Äußerungsbogens, eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift stellt sich stets die Frage: Wie verhalte ich mich richtig- muss ich der Aufforderung Folge leisten? Mache ich eine Aussage zu den Vorwürfen oder schweige ich besser? Welche Strafe erwartet mich?

Um die entscheidende Antwort gleich vorweg zu nehmen: gegenüber der Polizei müssen Sie keine Angaben zur Sache machen! Sie haben das Recht zu schweigen- nutzen Sie es! Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht entsprechen. Ihnen entstehen hierdurch keine Nachteile. Etwas anderes gilt für die Ladung der Staatsanwaltschaft. Dieser müssen Sie folgen, Ihnen steht aber ebenfalls das Schweigerecht zu.

Wenn Sie einer Vorladung folgen, werden Sie vor der Vernehmung meist in knappen Worten über den Tatvorwurf informiert. Da die Strafverfolgungsbehörde bereits wegen des Vorwurfs gegen Sie ermittelt hat, ist deren Wissensvorsprung nicht zu verkennen. Auch eine ehrliche, gut gemeinte Aussage kann Ihnen später große Nachteile einbringen. Machen Sie in einer solchen Situation deshalb keine Aussage, solange nicht der Akteninhalt (z.B. andere Zeugenaussagen) bekannt ist.

Akteneinsicht wird Ihnen nicht persönlich, wohl aber einem von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt gewährt.

Mandatieren Sie mich, werde ich Ihnen nach Akteneinsicht die Beweislage aufzeigen und eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickeln.

Das Ziel der Verteidigung kann -je nach Beweislage- ein Freispruch vom Tatvorwurf, eine Verfahrenseinstellung oder ein möglichst geringes Strafmaß sein. Unterschätzen Sie nicht die Möglichkeiten, die Ihnen bei überlegter Vorgehensweise vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Verfahrensbeendigung zustehen.

Ist bereits ein Urteil gegen Sie ergangen, prüfe ich auf Ihren Wunsch Rechtsmittel gegen die Entscheidung.

Leistungsumfang

Ich berate und vertrete Sie u.a. in folgenden Bereichen:

  • Allgemeines Strafrecht (z.B. Körperverletzung, Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug u.a.)
  • Verkehrsstrafrecht (Fahrlässige Körperverletzung, Trunkenheit/ Drogen im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort etc. )
  • Betäubungsmittelstrafrecht (Drogenverstöße)
  • Jugendstrafrecht
  • Internetstrafrecht (Urheberrechtsverstöße, Ebay- Betrug etc.)
  • Sexualstrafrecht (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch etc.)

Kosten

I. Grundsätzlich werden die Gebühren für die Tätigkeit in Strafsachen nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. U.U. kann eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Erstattet werden die Kosten nur in der gesetzlichen Höhe.

II. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, könnte diese eintrittspflichtig sein.

Die Rechtsschutzversicherung ist jedoch nur eintrittspflichtig für die Verteidigung im Verfahren wegen des Vorwurfs eines Vergehens, nicht wegen eines Verbrechens.

Der Straf-Rechtsschutz unterscheidet zwischen der Begehung (1) verkehrsrechtlicher und (2) sonstiger Vergehen.

  • (1) Verkehrsrechtliche Vergehen sind:
    • - Straßenverkehrsgesetz (StVG): Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch
    • - Straßenverkehrsordnung (StVO)/ Straßenverkehrszulassungsordnung
    • - Strafgesetzbuch (StGB): Körperverletzung (§§ 223, 226, 227); Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142); Trunkenheit im Verkehr (§ 316); Nötigung (§240); Gefährliche Eingriffe in den bzw. Gefährdung des Bahn-, Schiffs-und Luftverkehrs (§§ 315, 315a); Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113,114); Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs (§248b); Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
  • (2) Auch bei sonstigen Vergehen besteht Versicherungsschutz ausschließlich wegen des Vorwurfs eines Vergehens, nicht wegen eines Verbrechens.

Weitere Voraussetzung ist, dass lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Die Verteidigung bei reinen Vorsatzdelikten (z.B.: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Sachbeschädigung, Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Hehlerei, Urkundenfälschung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Hausfriedensbruch) ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Sieht das Gesetz bei Vorsatzdelikten auch eine fahrlässige Begehungsweise vor, besteht Versicherungsschutz, solange Ihnen die fahrlässige Begehung vorgeworfen wird. Erfolgt später eine Verurteilung wegen Vorsatzes, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz. Das hat zur Folge, dass dem Versicherer die verauslagten Kosten zu erstatten sind. Wird Ihnen eine vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen, werden Sie aber nur wegen fahrlässiger Begehung rechtskräftig verurteilt, besteht Rechtsschutz rückwirkend für das gesamte Verfahren.

III. Prozesskostenhilfe wird in Strafsachen nicht gewährt. Für die Kosten einer Erstberatung kann Beratungshilfe beantragt werden.

U.U. kann Ihnen ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt werden.

Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Hiernach ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn Ihnen z.B. ein Verbrechen zur Last gelegt wird, die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem Land- oder Oberlandesgericht stattfindet bzw. wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

IV. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen seit dem 1.8.2013 in erster Instanz

  • 140,00 € bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen (FS) bis zu 6 Monaten oder Geldstrafen (GS) bis zu 180 Tagessätzen,
  • 280,00 € bei Verurteilungen zu FS bis 1 Jahr oder GS von mehr als 180 Tagessätzen,
  • 420,00 € bei Verurteilungen zu FS bis zu 2 Jahren,
  • 560,00 € bei Verurteilungen zu FS bis zu 4 Jahren,
  • 700,00 € bei Verurteilungen zu FS bis zu 10 Jahren,
  • 1.000,00 € bei Verurteilungen zu FS über 10 Jahren,
  • 70,00 € bei Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln zur Besserung und Sicherung (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot u.a.).

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Ute Klinkhammer

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Rechtsanwältin Ute Klinkhammer
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